Hier wird die Satzung in der jeweils aktuell gültigen Fassung veröffentlicht. Bei der folgenden Fassung handelt es sich um die Ur-Fassung, die in der Gründungsversammlung am 30.09.2020 von den Gründungsmitgliedern des Vereins beschlossen wurde.
§ 1 Rahmenbedingungen
§ 1 Nr. 1 Name
Der Förderverein führt den Namen
Kita-Aktiv! – Förderverein der Kita Gerhart-Hauptmann-Straße Bonn
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz "e. V."
§ 1 Nr. 2 Sitz & Gründungstag
Der Verein hat seinen Sitz im Städtischen Familienzentrum Gerhart-Hauptmann-Straße 11, 53121 Bonn.
Der Verein wurde am 30. September 2020 errichtet.
§ 1 Nr. 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
§ 1 Nr. 4 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 1 Nr. 5 Neutralität
Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
§ 1 Nr. 6 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kindergartenjahr (01.08.-31.07.).
§ 2 Zweck des Vereins
§ 2 Nr. 1 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Beschaffung von Mitteln für die Kita des Städtischen Familienzentrums Gerhart-Hauptmann-Straße Bonn zur Realisierung ihrer steuerbegünstigten Zwecke.
Der Satzungszweck wird auch erfüllt durch die Beschaffung von Beschäftigungs-, Spiel- und Verbrauchsmaterial, die zur Verbesserung der Ausstattung dienen. Weiterhin unterstützt der Verein die Kita bei der Bereitstellung von Utensilien zur Mundhygiene und Ähnliches. Außerdem hilft er dabei Feiern, Ausflüge, und kitainterne Unternehmungen und Aktivitäten zu realisieren. Auch Bildungsveranstaltungen für die Kinder, ggf. auch für Eltern und Mitarbeiter des Familienzentrums, werden durch den Verein gefördert. Dies gilt insbesondere dann, wenn die vorgenannten Förderbereiche nicht vom Träger (Bundesstadt Bonn) des Familienzentrums finanziell getragen werden.
Die Aktivitäten des Fördervereins erfolgen in grundsätzlicher Abstimmung mit der Leitung des Familienzentrums.
§ 2 Nr. 2 Mittelverwendung
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein steht Eltern, Verwandten, Freunden und Mitarbeitern der geförderten Einrichtung offen. Zudem ist es auch interessierten Förderern und Sponsoren möglich, den Verein zu unterstützen. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod des Mitglieds,
- durch freiwilligen Austritt,
- durch Streichung von der Mitgliederliste oder
- durch Ausschluss aus dem Verein.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres (31.07.) zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen. Ein Ausschluss bedarf einer Zwei-Drittel-Mehrheit der Anwesenden der Mitgliederversammlung.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag beträgt mindestens 20,00 € im Jahr. Auf Antrag an den Vorstand können in Ausnahmefällen auch ein geringerer Beitrag oder eine quartalsweise Zahlung vereinbart werden.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins setzen sich aus dem Vorstand sowie der Mitgliederversammlung zusammen.
§ 7 Vorstand
§ 7 Nr. 1 Zusammensetzung des Vorstands
Der Gesamtvorstand besteht aus
- dem 1. Vorsitzenden,
- dem 2. Vorsitzenden,
- dem Kassenwart und
- dem Schriftführer.
Der geschäftsführende Vorstand i.S.d. § 26 BGB sind
- der 1. Vorsitzende und
- der Kassenwart.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands vertreten. In Abweichung sind die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands bei Rechtsgeschäften mit einem Wert von mehr als 500,00 € nur gemeinschaftlich vertretungsberechtigt.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
§ 7 Nr. 2 Amtsdauer des Vorstands
Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
§ 7 Nr. 3 Beschlussfassung des Vorstands
Der Gesamtvorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen mit einfacher Mehrheit. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter mindestens ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands, anwesend sind. Die Beschlüsse sind zu protokollieren.
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem oder elektronischem Wege sowie fernmündlich gefasst werden.
§ 8 Mitgliederversammlung
Mindestens einmal jährlich hält der Förderverein eine Mitgliederversammlung ab. Bei dieser hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.
§ 8 Nr. 1 Vorsitz
Vorsitzender der Mitgliederversammlung ist der 1. Vorsitzende des Fördervereins. Ist dieser nicht anwesend, obliegt der Vorsitz einem anderen Vorstandsmitglied. Sofern der gesamte Vorstand abwesend ist, wird von der Versammlung ein Leiter bestimmt. Die Vorstandswahlen werden durch einen Wahlleiter durchgeführt, der nicht für den Vorstand kandidiert.
§ 8 Nr. 2 Umfang
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes und der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes sowie der Kassenprüfer
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins
§ 8 Nr. 3 Protokollführung
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich festzuhalten. Das Protokoll wird vom Schriftführer erstellt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer. Das Protokoll ist vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 8 Nr. 4 Einladung und Tagesordnung
Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung erfolgt in Textform mit einer Frist von 14 Tagen. Die Form gilt beim Versenden auf elektronischem Wege als eingehalten. Vereinsmitglieder, deren entsprechende Anschrift nicht bekannt ist, werden postalisch eingeladen.
Gemeinsam mit der Einladung wird den Mitgliedern eine Tagesordnung zugänglich gemacht. Die Tagesordnung legt der Vorstand fest.
§ 8 Nr. 5 Beschlussfassung
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht.
Die Vereinsauflösung muss mit einer Mehrheit von vier Fünfteln (4/5) der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Für die Vorstandswahlen gilt Folgendes: Jedes Vorstandsamt wird in einem eigenen Wahlgang gewählt. Hat im ersten Wahlgang für ein Amt kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, welche die höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Abstimmungen müssen schriftlich durchgeführt werden, wenn ein anwesendes Mitglied dies beantragt.
Die Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
§ 8 Nr. 6 Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung.
Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.
§ 9 Kassenführung
Der Kassenwart führt das Bankkonto des Fördervereins. Der 1. Vorsitzende ist ebenfalls bevollmächtigt, auf das Konto zuzugreifen.
Einmal jährlich wird durch den Gesamtvorstand ein Haushaltsplan beschlossen. Der Kassenwart kann die im Haushaltsplan enthaltenen Auszahlungen selbstständig vornehmen. Ausgaben, die nicht im Haushaltsplan vorgesehen sind, bedürfen eines Beschlusses des Gesamtvorstands. Die buchhalterische Umsetzung der Vorstandsbeschlüsse obliegt dem Kassenwart.
Einmal jährlich, vor der Mitgliederversammlung, wird der Kassenstand überprüft. Diese Kassenprüfung wird durch zwei Vereinsmitglieder vorgenommen, die nicht dem Vorstand angehören. Der Kontostand wird auf Wunsch bei den Elternbeiratssitzungen offengelegt.
§ 10 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
§ 10 Nr. 1 Vereinsauflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 8 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der geschäftsführende Vorstand gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 10 Nr. 2 Anfallberechtigung
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Stadt Bonn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke und zwar für die Kita des Städtischen Familienzentrums Gerhart-Hauptmann-Straße Bonn zu verwenden hat.
§ 11 Abschlussbestimmungen
Satzungsänderungen, die im Rahmen der Anerkenntnis der Gemeinnützigkeit oder der Eintragung beim Amtsgericht aufgrund behördlicher Vorgaben notwendig werden, können durch den Vorstand eigenverantwortlich vorgenommen werden. Nach Anerkenntnis der Gemeinnützigkeit und der Eintragung ins Vereinsregister wird die Satzung den Mitgliedern in ihrer dann gültigen Form zugänglich gemacht.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 30. September 2020 verabschiedet.